2. Dispositiv-Ziff. 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. März 2022 (Geschäfts-Nr. OZ.2016.13) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. März 2022 (Geschäfts-Nr. OZ.2016.13) seien aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in gerichtlich noch festzusetzender Höhe zu bezahlen.