3.2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'194.95, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Beweisführungskosten (Zeugen), werden dem Beklagten/Widerkläger auferlegt und gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Beklagte/Widerkläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten des Klägers/Widerbeklagten werden richterlich auf Fr. 18'935.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'353.75) festgesetzt.