2.8. Mit Entscheid vom 23. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Zivilgericht: " 1. Die Widerklage des Beklagten/Widerklägers vom 31. Januar 2017 auf Bezahlung von Fr. 71'668.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016 und Betreibungskosten durch den Kläger/Widerbeklagten sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2016) wird abgewiesen. 2. Auf die Begehren des Klägers/Widerbeklagten gemäss Ziffern 1 bis 3 der Klage vom 14. September 2016 wird nicht eingetreten.