" 1. Es wird an den Rechtsbegehren der Klage vom 14. September 2016 festgehalten. 2. Die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen. 3. Unter o/-e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten." 2.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 29. September 2017 bzw. Widerklageduplik vom 22. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren jeweils fest.