2. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten den Betrag von CHF 71'668.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2016 und Betreibungskosten zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag des Klägers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2016) sei zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 4. Mai 2017 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: