2. 2.1. Mit Klage vom 14. September 2016 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 10. März 2016 in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 71'668.10 nebst Zinsen zu 5% seit dem 10. März 2016 und Kosten sei. 2. Es sei sodann festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 10. März 2016 durch den Beklagten ungerechtfertigterweise erhoben wurde.