Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.44 (OZ.2016.13) Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Kläger und A._____, Widerbeklagter […] vertreten durch Dr. iur. Erik Johner, Advokat, […] Beklagter und B._____, Widerkläger […] vertreten durch lic. iur. Fabian Meier, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Negative Feststellungsklage / Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien gründeten zusammen die C._____ AG (gelöscht, früher: D._____ AG; […]). Ziel des Vorhabens war, über die C._____ AG mit Ge- schäftslokal in Q._____ […] zu vertreiben. Während der Kläger als Ge- schäftsführer agierte, war der Beklagte Verwaltungsratsmitglied (angefoch- tener Entscheid E. 5.1). 1.2. Das Geschäft war nicht erfolgreich und endete im Konkurs der C._____ AG per tt.mm.2014. 1.3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 trat das Konkursamt des Kantons Aargau, [,,,], dem Beklagten die Prozessführungsbefugnis betreffend einen Rück- forderungsanspruch der C._____ AG gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 67'134.25 nach Art. 260 SchKG ab (Replikbeilage 35). 1.4. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 wurde das Konkursverfahren der C._____ AG für geschlossen erklärt. 1.5. Mit Zahlungsbefehl vom 11. März 2016 liess der Beklagte den Kläger für den Betrag von Fr. 71'668.10 zzgl. 5 % Zins seit 10. März 2016 betreiben, wobei der Kläger Rechtsvorschlag erhob (Klagebeilage 9). 2. 2.1. Mit Klage vom 14. September 2016 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 10. März 2016 in Betrei- bung gesetzten Forderung von CHF 71'668.10 nebst Zinsen zu 5% seit dem 10. März 2016 und Kosten sei. 2. Es sei sodann festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ vom 10. März 2016 durch den Beklagten unge- rechtfertigterweise erhoben wurde. 3. Das Betreibungsamt R._____ sei gerichtlich anzuweisen, den entspre- chenden Betreibungsregistereintrag zu löschen. -3- 4. Dem Kläger sei der Kostenerlass sowie die unentgeltliche Prozessfüh- rung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen. 5. Unter o/-e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 31. Januar 2017 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten den Betrag von CHF 71'668.10 nebst Zins zu 5% seit dem 10. März 2016 und Betrei- bungskosten zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag des Klägers in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2016) sei zu be- seitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik und Widerklageantwort vom 4. Mai 2017 stellte der Kläger fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Es wird an den Rechtsbegehren der Klage vom 14. September 2016 festgehalten. 2. Die Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen. 3. Unter o/-e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten." 2.4. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 29. September 2017 bzw. Widerkla- geduplik vom 22. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren bisher gestell- ten Rechtsbegehren jeweils fest. 2.5. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. April 2021 zog der Kläger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Zudem wurden die Zeugen E._____, F._____ und G._____ sowie die Parteien befragt. -4- 2.6. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die vom Beklagten bean- tragte Befragung der Zeugen H._____ und I._____ abgewiesen. 2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2022 vor dem Bezirksge- richt Rheinfelden, Zivilgericht, reichte der Beklagte neue Unterlagen ein. Die Anträge, weitere Zeugen zu befragen, sowie auf rechtshilfeweise Be- fragung von J._____ wurden abgewiesen. 2.8. Mit Entscheid vom 23. März 2022 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Zivilgericht: " 1. Die Widerklage des Beklagten/Widerklägers vom 31. Januar 2017 auf Bezahlung von Fr. 71'668.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016 und Betreibungskosten durch den Kläger/Widerbeklagten sowie Besei- tigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2016) wird abge- wiesen. 2. Auf die Begehren des Klägers/Widerbeklagten gemäss Ziffern 1 bis 3 der Klage vom 14. September 2016 wird nicht eingetreten. 3. 3.1. Die Gerichtskosten bestehen aus a) Der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 6'944.10 b) Den Kosten der Beweisführung von Fr. 250.85 c) Den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 7'194.95 3.2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'194.95, bestehend aus der Entscheidge- bühr und den Beweisführungskosten (Zeugen), werden dem Beklag- ten/Widerkläger auferlegt und gehen infolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Be- klagte/Widerkläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten des Klägers/Widerbeklagten werden richterlich auf Fr. 18'935.00 (inkl. MwSt. von Fr. 1'353.75) festgesetzt. Der Beklagte/Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger/Widerbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'935.00 zu bezahlen. 5. Die vom Vertreter des Beklagten/Widerklägers zu Lasten der Gerichts- kasse Rheinfelden eingereichte Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids geprüft und seine Parteikosten sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – im Umfang der Genehmigung -5- – einstweilen vorgemerkt. Der Beklagte/Widerkläger ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kan- tons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. August 2023 zugestellten, vollständig begründe- ten Entscheid erhob der Beklagte eine vom 25. September 2023 datierende Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. März 2022 (Geschäfts-Nr. OZ.2016.13) sei (teilweise) aufzuheben und die Widerklage des Berufungsklägers sei im Umfang von CHF 59'821.67 nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2016 und Betreibungs- kosten gutzuheissen und der Rechtsvorschlag des Berufungsbeklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungs- befehlt vom 11. März 2016) sei im entsprechenden Umfang zu beseiti- gen. 2. Dispositiv-Ziff. 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. März 2022 (Geschäfts-Nr. OZ.2016.13) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten auf- zuerlegen. 3. Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 23. März 2022 (Geschäfts-Nr. OZ.2016.13) seien aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in gerichtlich noch festzusetzender Höhe zu be- zahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2023 beantragte der Kläger, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 3.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 14. März 2024 nahm der Be- klagte zur Berufungsantwort des Klägers Stellung. 3.4. Mit Eingabe vom 26. März 2024 verzichtete der Kläger auf eine weitere Stellungnahme. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. 1.2. 1.2.1. Fraglich ist, ob die Berufung rechtzeitig eingereicht wurde. 1.2.2. Eine Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustel- lung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgen- den Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dabei genügt es, wenn die entsprechende Eingabe der Schweizerischen Post noch um Mitternacht des letzten Tages überge- ben wird. Es spielt auch keine Rolle, ob die Eingabe der Schweizerischen Post am Postschalter, via Postbriefkasten oder via eines My Post 24-Auto- maten übergeben wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2). 1.2.3. Der vollständig begründete Entscheid wurde dem Beklagten am 24. August 2023 zugestellt (vgl. Berufungsbeilage 4). Die 30-tägige Berufungsfrist be- gann somit am 25. August 2023 zu laufen und endete unter Berücksichti- gung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 25. September 2023. Die Berufung wurde vom Beklagten an einem My Post 24-Automaten auf- gegeben. Auf dem Couvert ist ein Stempel der Post vom 26. September 2023 angebracht. Demgemäss wurde in den bisherigen Schreiben des Obergerichts und auf der Berufung selber jeweils als Postaufgabedatum der 26. September 2023 angegeben. Der Sendungsverfolgung der Post lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die Berufung bereits am 25. September 2023 um 23:17 Uhr am My Post 24-Automaten S._____ -7- aufgegeben wurde. Am 26. September 2023 wurde sie dann für die Zustel- lung sortiert, womit das Datum des Poststempels erklärt wird. Dementsprechend wurde die Berufung der Schweizerischen Post zuhan- den des Obergerichts schon am 25. September 2023 und damit noch recht- zeitig übergeben. 1.3. Nachdem auch die übrigen Formvorschriften von Art. 311 ZPO erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten vorbehältlich einer rechtsgenügenden Begründung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Eine Nachrei- chung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein abso- luter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des soge- nannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweis- mittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die in- haltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinan- derzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 -8- E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Das gilt auch bei Eingaben von juristischen Laien (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.w.N.). Die Rechtsmitte- linstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die -9- Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab- weisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2.2. Soweit der Beklagte in seiner unaufgeforderten Stellungnahme zur Beru- fungsantwort des Klägers vom 14. März 2024 neue Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorbringt, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nach Ablauf der Berufungsfrist – und damit verspätet – eingereichte Nachbesserung seiner Berufung, die unzulässig ist. 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesge- richts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Betreibung des Klä- gers durch den Beklagten für eine Forderung in der Höhe von Fr. 71'668.10 zzgl. 5 % Zins seit 10. März 2016 (vgl. Klagebeilage 9; Zahlungsbefehl vom 11. März 2016). Begründet wird die Forderung mit Rückforderungsansprü- chen der C._____ AG zufolge unrechtmässiger Geldentnahmen des Klä- gers. Nachdem der Kläger bereits Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte er vor Vorinstanz auch noch eine negative Feststellungsklage ein, wonach festzustellen sei, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung nicht schulde. Gestützt auf diese Klage reichte der Beklagte widerklageweise eine Anerkennungsklage ein. Auf die Hauptklage des Klägers trat die Vorinstanz nicht ein (Dispositivzif- fer 2 des angefochtenen Entscheids), weil das klägerische Feststellungsin- teresse durch die Abweisung der auf denselben Streitgegenstand gerichte- ten widerklageweise geltend gemachten Anerkennungsklage entfallen sei (angefochtener Entscheid E. 4 und 7). Diesbezüglich blieb der Entscheid der Vorinstanz unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). - 10 - Die widerklageweise geltend gemachte Anerkennungsklage wies die Vor- instanz vollumfänglich ab. Im Umfang von Fr. 1'408.40 (Fr. 71'668.10 - Fr. 70'259.70) wies die Vorinstanz die Widerklage des Beklagten ab, weil ihr jegliche Begründung fehle (angefochtener Entscheid E. 6.1). Auch dies- bezüglich blieb der Entscheid der Vorinstanz unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Schliesslich bezieht sich die Berufung des Beklagten einzig auf die wider- klageweise geltend gemachten Positionen 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 11 im Umfang von total Fr. 59'821.67 (vgl. für die einzelnen Positionen den angefochte- nen Entscheid E. 6.1). Hinsichtlich der widerklageweise geltend gemachten Positionen 2 (Fr. 1'680.97), 5 (Fr. 3'671.33), 8 (Fr. 746.61) und 10 (Fr. 4'339.12) blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten und er- wuchs demnach auch diesbezüglich bereits in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. 4.1.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 6'212.84 (Position 1) und Fr. 11'148.16 (Po- sition 7) erwog die Vorinstanz, dass beide Parteien über entsprechende Bankkarten verfügt und entsprechende Geldbezüge vom […]-Konto der C._____ AG vorgenommen hätten. Aus den Belegen ergebe sich nicht, wo- für die Geldbezüge gewesen seien und ob diese geschäftsbedingt erfolgt seien. Die Parteien hätten sich mündlich darauf geeinigt, dass der Kläger als Geschäftsführer für die C._____ AG tätig sein solle. Für diese Tätigkeit habe dem Kläger eine Entschädigung zugestanden. Darüber hinaus sei mündlich abgemacht gewesen, dass der Kläger nur so viel als Lohn be- ziehe, wie nötig sei, weshalb kein fixer monatlicher Gesamtlohn beziffert worden sei. Im Übrigen seien die monatlichen Kontoauszüge der Bank dem Beklagten zugestellt worden. Darin seien auch die Bezüge des Klägers er- sichtlich gewesen. Der Beklagte habe auch Zugang zum Onlinebanking ge- habt. Der Beklagte habe ferner ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger nur das Nötigste, was er fürs Leben brauche, aus der Firma für sich nehmen werde sowie, dass der Kläger am Anfang das habe neh- men dürfen, was er gebraucht habe. Insoweit habe zwischen den Parteien eine mündliche Abmachung vorgelegen. Der Kläger habe demnach davon ausgehen dürfen, er sei zu den umstrittenen Bankbezügen berechtigt ge- wesen, da diese über mehrere Monate vom Beklagten unwidersprochen geblieben seien. Der Beklagte habe den Kläger auch nie abgemahnt. Die vom Kläger getätigten Geldbezüge beruhten daher auf einer mündlichen Abmachung (angefochtener Entscheid E. 6.2). - 11 - 4.1.2. Dem hält der Beklagte entgegen, es gäbe keine Grundlage für die An- nahme oder Vermutung, wonach der Kläger hätte davon ausgehen können, er sei zu den Geldbezügen berechtigt gewesen, da der Beklagte nicht da- gegen opponiert habe. Für die operativen Belange sei einzig der Kläger zuständig gewesen. Dem Beklagten als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG habe es nicht oblegen, die monatlichen Bankauszüge zu kon- trollieren oder Zahlungen im Onlinebanking zu prüfen (Berufung Rz. 8 f.). 4.1.3. Damit argumentiert der Beklagte am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz hat die Forderungen des Beklagten (bzw. der C._____ AG) aus zwei Gründen abgewiesen: Einerseits sei den vom Beklagten eingereichten Belegen nicht zu entneh- men, wofür die Geldbezüge verwendet worden seien und ob diese ge- schäftsbedingt erfolgt seien. Die Vorinstanz erachtete also den vom Be- klagten geschuldeten Beweis, wonach sich der Kläger mit den entspre- chenden Geldbezügen bereichert habe, weil diese nicht geschäftsbedingt erfolgt seien, für misslungen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte in seiner Berufung (vgl. Rz. 8 ff.) nicht auseinander, sodass er bereits aus diesem Grund mit seiner nachfolgenden Rüge (vgl. sogleich) scheitert und auf die Berufung insoweit mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizeri- schen Zivilprozessrecht, 2018, N. 279 ff., wonach bei mehreren selbstän- digen Begründungen gegen alle Begründungen Rügen vorgetragen wer- den müssen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei). Anderseits nahm die Vorinstanz an, dass der Kläger gestützt auf einen mündlichen Vertrag für seine Geschäftsführertätigkeit von der C._____ AG zwar keinen fixen Monatslohn erhalten solle, er sich von deren Bankkonto im Sinne eines Lohns bzw. einer Entschädigung indessen nehmen dürfe, was er für das Leben benötige. Die Annahme eines solchen mündlichen Vertrags beanstandet der Beklagte in seiner Berufung nicht (vgl. Rz. 8 ff.). Bereits gestützt auf einen solchen mündlichen Vertrag durfte der Kläger daher davon ausgehen, entsprechende Geldbezüge vornehmen zu dürfen, wenn sie denn – so ist der angefochtene Entscheid implizit wohl zu verste- hen – für private Zwecke erfolgt sein sollten, was aber eben vor Vorinstanz nicht nachgewiesen wurde. Der Beklagte macht in seiner Berufung jeden- falls nicht geltend, dass die vom Kläger bezogenen Geldbeträge eine ver- tragliche Limite überschritten hätten. Was die vom Beklagten in seiner Berufung in Bezug auf sein Verwaltungs- ratsmandat bei der C._____ AG angesprochenen (vgl. Berufung Rz. 9 und 13) Pflichten anbelangt, so kann diesbezüglich insb. auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR verwiesen werden, wonach die Oberleitung der - 12 - Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz- kontrolle sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrau- ten Personen – also über den Kläger – unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrats sind und daher dem Beklagten oblagen. Hierzu gehören insbesondere die Implementierung eines internen Kontroll- systems inkl. Compliance und Controlling, ein funktionierendes Risikoma- nagement, sowie die Überwachung der mit der Geschäftsführung betrauten Person (BSK OR II-WATTER/ROTH PELLANDA, 6. Aufl. 2024, Rz. 6, 17 und 23 ff. zu Art. 716a OR je m.w.N.). 4.2. 4.2.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 769.95 (Position 3), Fr. 2'566.45 (Position 4) und Fr. 5'412.47 (Position 9) erwog die Vorinstanz, es sei unklar, was genau die Abmachung betreffend Aufwendungen und Kosten im Zusam- menhang mit der K._____ GmbH (gelöscht, […]) gewesen seien. Aufgrund der Generalvollmacht, die der Kläger dem Beklagten am 16. Januar 2013 betreffend die K._____ GmbH ausgestellt habe (Replikbeilage 53), und der Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Rechte […] von der C._____ AG auf die K._____ GmbH dürfe davon ausgegangen werden, dass die K._____ GmbH im ganzen Geschäftskonstrukt der C._____ AG eine we- sentliche Rolle gespielt habe. Der Beklagte habe die Zahlungen im Zusam- menhang mit der K._____ GmbH geduldet und nicht moniert. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die K._____ GmbH keinen Ge- schäftsbezug zur C._____ AG gehabt hätten und die Kosten der C._____ AG damals zu Unrecht belastet worden seien (angefochtener Entscheid E. 6.3). 4.2.2. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Kosten seien nachgewiesenermassen zu Unrecht der C._____ AG angerechnet worden. Der Kläger habe im Namen der K._____ GmbH L._____ eine Rechnung für Ware […] gestellt (Duplikbei- lage 62). Die Zahlung des L._____ sei aber nie auf einem Geschäftskonto der C._____ AG eingegangen. Der entsprechende Betrag sei auch nicht in der Konkursmasse ausgewiesen worden. Der Kläger behaupte selber, die K._____ GmbH habe die […]-Warenlieferung bezahlt und der C._____ AG dafür am 8. August 2014 eine Rechnung von Fr. 11'118.60 gestellt. Im Kon- kurs der C._____ AG habe der Kläger für die K._____ GmbH eine Forde- rung über Fr. 12'056.60 geltend gemacht. Die Vorinstanz habe das rechtli- che Gehör verletzt, indem es den Zeugen H._____ nicht befragt habe, ob- wohl dieser hätte bezeugen können, dass die K._____ GmbH unabhängig von der C._____ AG gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher unrichtig festgestellt, dass die Ausgaben der K._____ GmbH geschäftliche Ausga- ben der C._____ AG gewesen wären (Berufung Rz. 12). - 13 - 4.2.3. Auch hier argumentiert der Beklagte am angefochtenen Entscheid vorbei. Soweit überhaupt verständlich, macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe der K._____ GmbH zwar gewisse Einnahmen zugerechnet, die ent- sprechenden Kosten jedoch der C._____ AG, wobei der Kläger für die K._____ GmbH gehandelt habe. Wenn es sich so verhalten haben sollte, dann wäre jedenfalls nicht der Kläger persönlich gegenüber der C._____ AG passivlegitimiert, sondern die K._____ GmbH. Schadenersatzansprü- che macht der Beklagte gegen den Kläger jedenfalls keine geltend. Hin- sichtlich allfälliger Rückforderungsansprüche gegen die K._____ GmbH wurden dem Beklagten vom Konkursamt des Kantons Aargau aber keiner- lei Prozessführungsbefugnisse nach Art. 260 SchKG abgetreten, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. zur Prozessführungsbefugnis als Prozess- voraussetzung LÖTSCHER, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zi- vilprozess, 2016, N. 71 und 182 ff.). Selbst wenn – um mit dem Beklagten zu argumentieren – davon ausgegan- gen würde, der Kläger wäre passivlegitimiert und der Beklagte diesbezüg- lich prozessführungsbefugt, so legt der Beklagte in seiner Berufung nicht im Detail dar – und bringt auch keine entsprechenden Beweismittel vor –, wieso die der C._____ AG verrechneten Kosten im Zusammenhang mit der K._____ GmbH nicht geschäftsmässig begründet gewesen sein sollten. Die blosse Behauptung des Gegenteils (Berufung Rz. 16) stellt keine zulässige Rüge dar. Der Beklagte führt noch nicht einmal aus, für was die entspre- chenden drei Beträge (Fr. 769.95, Fr. 2'566.45 und Fr. 5'412.47) verwen- det worden sein sollen oder wo im vorinstanzlichen Verfahren er solches behauptet hat. Es ist nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, sich die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel aus dem erstinstanzli- chen Verfahren selber zusammen zu suchen. Vielmehr obliegt es nach Art. 311 Abs. 1 ZPO dem Beklagten, seine Berufung entsprechend zu be- gründen (vgl. vorne E. 2.2.1). Schliesslich kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dadurch ausgemacht werden, dass die Vorinstanz H._____ nicht als Zeu- gen befragt hat. Soweit seitens des Beklagten in der Berufung überhaupt eine diesbezügliche Begründung vorliegt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, wonach die K._____ GmbH von der C._____ AG unabhängig gewesen sein sollte, vorliegend relevant sein sollte. Der Beklagte begrün- det dies jedenfalls nicht. Zudem hatte der Beklagte dies auf S. 29 seiner Duplik (Rz. 57) – entgegen seinem Vorbringen in der Berufung – gar nicht behauptet. Bereits aus diesem Grund hätte die Zeugenbefragung zur Un- abhängigkeit der beiden Unternehmen von der Vorinstanz nicht erfolgen können. - 14 - 4.3. 4.3.1. In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Beurteilung seiner geltend gemachten Positionen über Fr. 6'530.90 (Position 6) und Fr. 27'180.00 (Po- sition 11) erwog die Vorinstanz, dass es entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht der Kläger, sondern er selber gewesen sei, der mehrheit- lich die Abschöpfung der beanstandeten Geldbeträge aus der Kasse der C._____ AG vorgenommen habe. Dies gehe einerseits aus den Auszügen des […]-Kontos hervor, wonach die Mehrheit der Einzahlungen mit der Kontokarte des Beklagten vorgenommen worden sei. Anderseits seien so- wohl die Anzahl der Abschöpfungen als auch die Höhe des abgeschöpften Geldbetrags selbst in jener Zeit höher als die Einzahlungen auf das […]- Konto, als der Kläger landesabwesend in T._____ geweilt habe. Auch der Zeuge E._____ habe ausgesagt, dass es häufig der Beklagte gewesen sei, der den Tagesabschluss bei der Kasse im Verkaufsladen gemacht habe. Tatsache sei somit, dass in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Personen Zugriff auf die Kasse im Verkaufsladen in Baden gehabt hätten und beide Parteien den Tagesabschluss gemacht und die Einzahlung auf das […]- Konto vorgenommen hätten. Es sei insofern nicht erwiesen, dass gerade der Kläger Geld aus der Kasse genommen und für die Kassendifferenz ver- antwortlich gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 6.5). 4.3.2. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt (Berufung Rz. 20). Entgegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beklagte die einzelnen geltend gemachten Fehlbeträge aus der Kasse nicht beziffert habe, sondern nur zwei Gesamtfehlbeträge für die beiden Jahre 2013 und 2014, seien in den Duplikbeilagen 39 und 44 die monatli- chen Beträge mit Kommentaren aufgelistet (Berufung Rz. 17). Weiter sei der Kläger in den Monaten Mai und Juni 2014 gar nicht in T._____ gewe- sen, sondern nur vom 4. bis zum 26. Juni 2014. Ferner werde für den Juni 2014 kein Fehlbetrag vom Kläger zurückgefordert, wie der Duplikbeilage 39 entnommen werden könne (Berufung Rz. 18). Schliesslich habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die C._____ AG noch über ein […]- Konto verfügt habe, und der Beklagte nicht angegeben habe, ob auch da- rauf Abschöpfungen aus der Kasse einbezahlt worden seien. Indessen sei nie behauptet worden, dass auf das […]-Konto überhaupt jemals Geld ein- bezahlt worden sei. Das […]-Konto habe nur dazu gedient, dass Kunden auch mit ihren […] hätten bezahlen können (Berufung Rz. 19). 4.3.3. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden. Insbesondere rügt er die An- nahme der Vorinstanz, wonach beide Parteien Zugriff auf die Ladenkasse gehabt hätten, beide Parteien den Tagesabschluss gemacht hätten und beide Parteien die entsprechenden Einnahmen zumindest teilweise auf das […]-Konto einbezahlt hätten, nicht als falsch. Auch der von der Vorinstanz - 15 - daraus gezogene Schluss, wonach gestützt auf diese Umstände nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger für die entsprechenden Kassendifferen- zen verantwortlich sei, rügt der Beklagte nicht als falsch. Bereits aus die- sem Grund ist auf die Rügen des Beklagten (monatliche Fehlbeträge ge- mäss Duplikbeilagen 39 und 44; Abwesenheit des Klägers, […]-Konto) nicht einzutreten (vgl. HURNI, a.a.O., N. 279 ff.). 4.4. Ergänzungshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die Widerklage des Beklagten bereits daran scheitert, dass er nicht dartut, in Bezug auf welche Einzelforderungen ihm vom Konkursamt des Kantons Aargau, […], tatsäch- lich die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG abgetreten wurde. Denn der Beklagte macht aus zahlreichen unterschiedlichen Sachverhalten Rückerstattungspflichten des Klägers geltend (vgl. die Auflistung in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Demnach handelt seine Widerklage von einer Vielzahl an Einzelforderungen, die objektiv gehäuft werden. Diese Einzelforderungen (Fr. 70'259.70) stimmen betragsmässig nicht mit "dem" ihm vom Konkursamt des Kantons Aargau, […], abgetretenen "Rückforde- rungsanspruch gegenüber [dem Kläger] im Umfang von Fr. 67'134.25" (vgl. Replikbeilage 35) überein. Der Beklagte erläutert in seiner Berufung auch nicht, um was für "einen" "Rückforderungsanspruch gegenüber [dem Klä- ger] im Umfang von Fr. 67'134.25" es sich handelt, betreffend den ihm vom Konkursamt des Kantons Aargau das Prozessführungsrecht abgetreten wurde bzw. dass und falls ja, welche seiner im vorinstanzlichen Verfahren einzeln geltend gemachten Ansprüche / Positionen darin enthalten sein sol- len. Alle können es aufgrund der unterschiedlichen Beträge jedenfalls nicht gewesen sein. Vor diesem Hintergrund ist bereits unklar, in Bezug auf welche der vom Beklagten objektiv gehäuften Ansprüche ihm überhaupt die Prozessfüh- rungsbefugnis zusteht und diese Prozessvoraussetzung (vgl. zur Prozess- führungsbefugnis als Prozessvoraussetzung LÖTSCHER, a.a.O.) daher er- füllt ist. Zwar prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Diesbezüglich gilt aber ein einge- schränkter Untersuchungsgrundsatz, der sich asymmetrisch auf die Par- teien auswirkt. Dieser enthebt die klagende Partei weder von der Behaup- tungs- noch der Beweislast; für sie gelten die Verhandlungsmaxime und das Novenrecht (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 3.4 m.w.N.). 4.5. Die Berufung des Beklagten ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. - 16 - 5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungs- verfahren von Fr. 59'821.67 (vgl. vorne E. 3) sind die Gerichtskosten (Ent- scheidgebühr) auf gerundet Fr. 4'950.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden mit dem vom Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 9'453.95. Ausgehend davon ist die dem Kläger zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 6'292.40 (= Fr. 9'453.95 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Insoweit der Klä- ger mit seiner Kostennote vom 21. Dezember 2023 eine höhere Parteient- schädigung von Fr. 6'944.50 (S. 1) bzw. Fr. 7'013.05 (S. 2) fordert, ist diese nicht tarifkonform und daher nicht erheblich (vgl. Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO sowie AnwT [SAR 291.150]). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird abgewiesen, soweit da- rauf überhaupt eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'950.00 wird dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. 3. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'292.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) - 17 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer