2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet (§ 13 VKD). Parteientschädigung wird keine ausgerichtet. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)