Nichtsdestotrotz ändern auch diese Umstände nichts daran, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene prozessleitende Verfügung weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht noch ihre Lage deshalb erheblich erschwert wird. Sollte tatsächlich wie angedroht ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, könnten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erheben. Bei Gutheissung des Rechtmittels würde das Scheidungsverfahren, wie von den Beschwerdeführern gewollt, ohne Scheidungskonvention weitergeführt. Das Abwarten des Endentscheids führt zudem nur zu einer minimalen Verfahrensverzögerung, soll dieser ja bereits 10 Tagen nach Empfang der angefochtenen Verfügung gefällt werden.