Insofern erscheint die angefochtene Verfügung vom 1. September 2023, mit welcher eine Scheidungskonvention verlangt wird, tatsächlich verfehlt. Unzutreffend ist weiter der Hinweis auf Art. 111 ZGB im Rubrum der angefochtenen Verfügung, liegt doch keine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB, sondern vielmehr eine Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB vor. Nichtsdestotrotz ändern auch diese Umstände nichts daran, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene prozessleitende Verfügung weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht noch ihre Lage deshalb erheblich erschwert wird.