1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, welcher sich selbst durch Anfechtung des Endentscheids (vorliegend der angedrohte Nichteintretensentscheid) nicht wieder beseitigen liesse. Ein solcher ist denn auch nicht offensichtlich. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführer einzig ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und beantragt haben, dass das Gericht alle Nebenfolgen beurteilen soll. Insofern erscheint die angefochtene Verfügung vom 1. September 2023, mit welcher eine Scheidungskonvention verlangt wird, tatsächlich verfehlt.