Im Unterlassungsfall kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO)." 3. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Obergericht zieht in Erwägung: