Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.42 (OF.2023.141) Art. 56 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer 1 [...] Beschwerde- B._____, führerin 2 [...] Gegenstand Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 1. September 2023 / Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 31. August 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsi- dium Aarau ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Hierin beantrag- ten sie gemeinsam die Scheidung und weiter, dass das Gericht alle Neben- folgen beurteile, über welche sie sich nicht hätten einigen können. 2. Am 1. September 2023 erliess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Aarau folgende Verfügung: "Den Gesuchstellern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Verbesserung der Klage angesetzt. Der verbesserten Klage sind beizulegen: - eine Scheidungskonvention Im Unterlassungsfall kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO)." 3. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. Sie beantragten sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Gerichtspräsidenten des Be- zirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 1. September 2023 verlangte Ver- besserung des am 31. August 2023 eingereichten gemeinsamen Schei- dungsbegehrens der Beschwerdeführer. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (KRAMER/ERK, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 3 zu Art. 132 ZPO); sie ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann mit Be- schwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 zu Art. 278 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder -3- Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist die Be- schwerde aber auch dann zulässig, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, in- wiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes we- gen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, inwiefern sie durch die an- gefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlei- den, welcher sich selbst durch Anfechtung des Endentscheids (vorliegend der angedrohte Nichteintretensentscheid) nicht wieder beseitigen liesse. Ein solcher ist denn auch nicht offensichtlich. Zwar trifft zu, dass die Be- schwerdeführer einzig ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und beantragt haben, dass das Gericht alle Nebenfolgen beurteilen soll. Insofern erscheint die angefochtene Verfügung vom 1. September 2023, mit welcher eine Scheidungskonvention verlangt wird, tatsächlich verfehlt. Unzutreffend ist weiter der Hinweis auf Art. 111 ZGB im Rubrum der ange- fochtenen Verfügung, liegt doch keine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB, sondern vielmehr eine Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB vor. Nichtsdestotrotz ändern auch diese Umstände nichts daran, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene prozessleitende Verfü- gung weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht noch ihre Lage deshalb erheblich erschwert wird. Sollte tatsächlich wie angedroht ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, könnten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erheben. Bei Gutheissung des Rechtmittels würde das Scheidungsverfahren, wie von den Beschwerdeführern gewollt, ohne Scheidungskonvention weitergeführt. Das Abwarten des Endentscheids führt zudem nur zu einer minimalen Verfahrensverzögerung, soll dieser ja bereits 10 Tagen nach Empfang der angefochtenen Verfügung gefällt wer- den. 2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr wird verzichtet (§ 13 VKD). Parteientschädi- gung wird keine ausgerichtet. -4- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser