2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 9'430.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 7'250.00 (Kläger) und Fr. 3'500.00 (Beklagte) verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten direkt Fr. 2'180.00 zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von Fr. 12'432.20 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)