zusätzlichen Aufwand angemessen Rechnung getragen werden kann, erübrigt sich ein Zuschlag nach § 7 AnwT. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von Fr. 12'432.20 (= Fr. 12'406.30 x 1.2 [100 % - 20 % + 20 % + 2 x 10 %] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 6.1, 6.4 und 10.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 30. Juni 2023 aufgehoben (davon Dispositiv-Ziffer 6.4 ersatzlos) und wie folgt neu gefasst: