Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 92'625.40 Fr. 12'406.30. Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20 % wegen entfallener Verhandlung vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Dafür sind Zuschläge von 20 % für die Berufungsantwort sowie je 10 % für die Eingaben vom 26. August 2024 und 10. Februar 2025 zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Da mit diesen Zuschlägen dem - 79 -