Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem zweitinstanzlichen güterrechtlichen Streitwert von Fr. 92'625.40 (= Fr. 286'166.20 ./. Fr. 193'540.80 bzw. Fr. 99'062.30 ./. Fr. 6'436.90) unter Berücksichtigung eines 30 %-Zu- schlags nach § 7 Abs. 3 VKD zufolge der von beiden Parteien erhobenen Berufungen und der im Berufungsverfahren getroffenen weiteren Abklärungen auf der nach § 7 Abs. 1, 5 und 6 VKD resultierenden Entscheidgebühr von Fr. 7'254.00 auf gerundet Fr. 9'430.00 festzusetzen. Diese wird mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (vgl. aArt. 111 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO).