7. Gemessen an den Parteianträgen obsiegt der Kläger im Unterhaltspunkt ganz überwiegend. Im güterrechtlichen Punkt erfolgt lediglich eine Anpassung an den Umstand, dass zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses während des Berufungsverfahrens aus dem Sperrkonto der Parteien Fr. 20'000.00 an die Beklagte ausbezahlt wurden, sowie eine Ergänzung, die die Saldierung des gemeinsamen Sperrkontos für den Fall sicherstellen soll, dass der Saldo derzeit nicht exakt Fr. 272'603.10 betragen sollte (vgl. E. 5.5.2).