Demgegenüber werden im Rechtsmittelverfahren bzw. Abänderungsverfahren die Kosten – grundsätzlich – nach Prozessausgang verlegt (Art. 106 ZPO). Schon deshalb kann die Beklagte nichts aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2022 (Verfahren ZSU.2021.232), auf den in der Berufung zur Begründung verwiesen wird, ableiten, handelte es sich in jenem Verfahren doch um einem in einem Abänderungsverfahren gefällten (Rechtsmittel-) Entscheid.