6.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen (erstinstanzlichen Scheidungs-) Urteil praxisgemäss die Gerichtskosten halbiert und keine Parteikosten zugesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer konstanten kantonalen Praxis, dass in erstinstanzlichen Scheidungsverfahren (wie auch in Präliminar- und Eheschutzverfahren) als familienrechtliche Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang die Gerichtskosten halbiert und keine Parteientschädigungen auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber werden im Rechtsmittelverfahren bzw. Abänderungsverfahren die Kosten – grundsätzlich – nach Prozessausgang verlegt (Art.