6. 6.1. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung die Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz (Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten, obwohl sich unter dem Gesichtspunkt von Obsiegen und Unterliegen gerechtfertigt hätte, dem Kläger mindestens 75 % der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die Hälfte ihrer Parteikosten zu übernehmen). Ferner wird in der beklagtischen Berufung die Festsetzung ihrer URP-Entschädigung durch die Vorinstanz ausgehend von einem zu tiefen Streitwert von Fr. 278'012.85, anstatt richtig Fr. 287'701.85, gerügt (beklagtische Berufung S. 24 ff., B-act. 154 ff.).