5.5.2.2. Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Saldo von Fr. 392'603.10, der nach der Rückzahlung der beiden WEF-Einlagen von je Fr. 21'500.00 auf dem […] bestanden hatte, unter Berücksichtigung der bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung erfolgten Auszahlungen an die Parteien von je Fr. 50'000.00, im Umfang von Fr. 6'436.90 auf den Kläger und im Umfang von Fr. 286'166.20 auf die Beklagte verteilt hat. Der letztere Betrag beläuft sich nun aber, nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zusätzliche Fr. 20'000.00 zu Prozessfinanzierung vom Konto bezogen hat, auf nur mehr Fr. 266'166.20: