- 76 - Fr. 286'166.20 zu (für die Herleitung dieser beiden Beträge vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.9 [S. 84]). Dieses Vorgehen der Vorinstanz darf weniger durch das auf Feststellung lautende klägerische Replikbegehren Ziff. 8.2 als durch das beklagtische Duplikbegehren Ziff. 9b (wonach die Beklagte berechtigt zu erklären sei, vom Konto einen Betrag von [vorläufig Fr. xxx] zu beziehen) gedeckt gelten. Es wird vom Kläger in seinem güterrechtlichen Rechtsmittelantrag übernommen.