Vielmehr hat sie in Dispositiv-Ziffer 10.1 mit Blick darauf, dass eben das Vermögen der Parteien in der Hauptsache aus dem gemeinsamen (Sperr-) Konto bei der F._____ ([…]) besteht und der Kläger über seinen Anteil an diesem hinaus gar nicht über ausreichend Geldmittel verfügt, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 118'893.20 zu leisten, dessen Saldierung angeordnet. Vom Saldo, der unter Berücksichtigung der Akontozahlungen an die Parteien im Umfang von je Fr. 50'000.00 noch Fr. 292'603.10 des ursprünglichen Nettoerlöses von Fr. 435'603.10 betrage (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.9 in fine) stehe dem Kläger ein Betrag von Fr. 6'436.90 und der Beklagten ein solcher von