5.5.2. 5.5.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht, wie es den Normalfall bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung darstellt, den Kläger in einem der Vollstreckung zugänglichen Leistungsurteil zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Vielmehr hat sie in Dispositiv-Ziffer 10.1 mit Blick darauf, dass eben das Vermögen der Parteien in der Hauptsache aus dem gemeinsamen (Sperr-) Konto bei der F._____ ([…]) besteht und der Kläger über seinen Anteil an diesem hinaus gar nicht über ausreichend Geldmittel verfügt, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 118'893.20 zu leisten, dessen Saldierung angeordnet.