205 Abs. 3 ZGB zu, total Fr. 118'893.20. Zu beachten ist zudem, dass sich der Erlös für die eheliche Liegenschaft, zu deren Kauf der Kläger ausschliesslich mit Errungenschaftsmitteln und die Beklagten mit Mitteln aus Eigengut und Errungenschaft beigetragen hatte, auf einem gemeinsamen Sperrkonto der Parteien bei der F._____ liegt; es stellt aktuell das Hauptaktivum der Parteien dar, an dem sie gemeinsam berechtigt sind.