5.5. 5.5.1. Nach dem Gesagten steht der Beklagten gegenüber dem Kläger neben der Ausgleichszahlung von Fr. 72'739.70 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung im engeren Sinn (Art. 215 ZGB) einerseits ein (unbestrittener) Anspruch von Fr. 29'696.15 (Fr. 7'010.40 + Fr. 8'171.40 + Fr. 5'872.75 + Fr. 8'641.55) zuzüglich Zins von Fr. 3'903.60 (hälftiger Anteil an den nach dem Stichtag erfolgten Bonuszahlungen 2019-2022, vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.8.3) und anderseits ausstehender Unterhalt von Fr. 12'553.75 aus der Tilgung von nach dem güterrechtlichen Stichtag entstandenen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB