Die Vorinstanz hat unter dem Titel Bonusbeteiligungen einen Anspruch der Beklagten von Fr. 29'696.15 zuzüglich Fr. 3'903.60 Zins (bis 30. Juni 2023) festgestellt (angefochtener Entscheid E. II.5.8.3) sowie den von der Beklagten geltend gemachten und vom Kläger nur gesamthaft und damit ungenügend bestrittenen Unterhaltsausstand von Fr. 12'553.75 bejaht; dieser Betrag sei durch die von der Beklagten mit Eingabe vom 15. März 2022 eingereichte Aufstellung des Alimenteninkassos S._____ belegt (angefochtener Entscheid E. II.5.8.4). Dagegen könne der Kläger – so die Vorinstanz - 74 -