Insoweit wird der vorinstanzliche Entscheid im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht gerügt. 5.3.3. Es hat somit bei den vorinstanzlich ermittelten Vorschlägen (Kläger: Fr. 202'090.34; Beklagte Fr. 56'611.00) sein Bewenden. Daraus resultiert mit der Vorinstanz eine güterrechtliche Ausgleichszahlung des Klägers an die Beklagte nach Art. 215 ZGB in der Höhe von Fr. 72'739.70 (= Fr. 202'090.34 : 2 ./. Fr. 56'611.00 : 2).