5.3.1.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz für den Kläger errechneten Errungenschaft von Fr. 202'090.34. - 73 - 5.3.2. Beklagte Aufseiten der Beklagten bestanden gemäss insoweit nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.5.7) am 1. November 2017 folgende Kontenguthaben sowie Schulden: