Es fragt sich, ob es sich dabei um ein Versehen handelt, oder darin – weil durch die Nichtberücksichtigung der Steuerschuld sich die Errungenschaft des Klägers zu seinen Lasten erhöht – ein (stillschweigendes) Zugeständnis an die Beklagte zu erblicken ist. In Anbetracht anderer Ungenauigkeiten (vgl. oben E. 5.3.1.1 und unten E. 5.3.1.4) ist von einem Versehen und nicht von einem Zugeständnis des Klägers auszugehen. 5.3.1.4. Weiter liegt allem Anschein nach ein Verschrieb vor, wenn der Kläger in seiner Berufung (S. 24) als Passivum den von der Vorinstanz unter dem Titel "Steuern 2017" erwähnten Betrag von Fr. 4'632.50 als "Steuern 2007" bezeichnet.