223 Rz. 46 in fine) erwähnte Auffassung vertreten, dass bei einer Arbeitslohnforderung, die proportional zur erbrachten Arbeitsleistung inkrementell entsteht, der bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung bereits entstandene Anteil, selbst wenn die Lohnforderung noch nicht fällig ist, pro rata temporis in die Errungenschaft fällt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 207 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 207 ZGB). Dieser Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht gefolgt.