5.3.1.2.2. Diese vom Kläger gemachten Einwendungen sind nicht nachvollziehbar Die vom Kläger erwähnte Einigung der Parteien im Eheschutz, dass der Beklagten ein Anteil von pauschal Fr. 5'000.00 zustehe, betraf den Bonus 2017. Der Betrag von Fr. 8'900.00, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid pro rata temporis mit Fr. 6'883.35 der klägerischen Errungenschaft zugeordnet hat, betrifft die vom Bonus zu unterscheidende Jahresendzulage 2017 (vgl. die vom Kläger im Eheschutzverfahren SF.2017.184 mit Eingabe vom 25. Januar 2018 eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate April [Bonus] und Dezember [Jahresendzulage]).