Der Kläger bezeichnet diese vorinstanzliche Beurteilung als aktenwidrig: Gemäss Ziffer 2.6.2 (Absatz 2) des Eheschutzurteils vom 19. April 2018 hätten sich die Parteien in Bezug auf die Jahresendzulage beziehungsweise den Bonus 2017 insoweit verbindlich verständigt, als der Beklagten daran ein Anteil von pauschalen Fr. 5'000.00 (recte wohl Fr. 1'000.00, vgl. Dispositiv-Ziffer 2/6.2 des Eheschutzentscheids vom 19. April 2018) zustehe. Diesen Betrag habe die Beklagte denn auch schon vor Jahren erhalten (weshalb er zu Recht auch nicht nochmals in E. 5.8.3.1 betreffend - 72 -