5.3.1.2. 5.3.1.2.1. Die Beklagte hatte in ihrer Duplik (act. 223 Rz. 46 f.) als Errungenschaft des Klägers pro rata temporis zehn Zwölftel des ihm im Dezember 2017 ausbezahlten Jahresendzuschlags 2017 von netto Fr. 8'265.90 (bei Fr. 8'900.00 brutto, Duplikbeilage 97) berücksichtigt. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung angegeben hatte, er könne dazu nichts sagen (act. 291), ging die Vorinstanz davon aus, dass die Zurechnung der Fr. 6'888.25 aus einer Jahresendzulage an die Errungenschaft des Klägers als unbestritten zu berücksichtigen sei (angefochtener Entscheid E. II.5.4.4).