Dies steht in einem – in der Berufung mit keinem Wort begründeten – Widerspruch zu der von der Vorinstanz in E. II.5.7 des angefochtenen Entscheids erstellten Auflistung der Aktiven des Klägers. Dieser lässt sich entnehmen, dass sich die Aktiven des Klägers ohne Liegenschaft inkl. des fondsgebundenen Vorsorgeguthabens von Fr. 17'534.65 und inkl. des vom Kläger nicht anerkannten Jahresendzuschlags von Fr. 6'888.25 (vgl. sogleich E. 5.3.1.2) auf Fr. 39'267.79 bzw. ohne diesen Jahresendzuschlag auf den vom Kläger nunmehr in der Berufung geltend gemachten Betrag von Fr. 32'379.54 beliefen. Da der Kläger in der Berufung die Abweichung, wie gesagt, mit keinem Wort begründet, ist von ei-