Es ist nicht klar, was damit geltend gemacht werden soll, und der Kläger zeigt nicht auf, wie sich seiner Meinung nach die güterrechtliche Schlussrechnung dadurch ändern würde. Die Ermittlung des auf den WEF-Vorbe- zug entfallenden Mehrwertanteils erübrigte sich für die Vorinstanz im Fall des Klägers von vornherein, weil dieser eben im Gegensatz zur Beklagten beim Grundstückskauf/Hausbau nur Errungenschaftsmittel eingesetzt hatte. 5.3. Weitere Errungenschaftsaktiven und -passiven 5.3.1. Kläger Die Vorinstanz hat aufseiten des Klägers folgende übrige Errungenschaftsaktiven und -passiven eingesetzt: Davon sind die nicht kursiv gesetzten im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben: