5.2.2.4. Der Kläger bringt für den Fall, dass das Obergericht entgegen seiner Auffassung zum Schluss gelangen sollte, dass die Beklage echte Eigengutsinvestitionen habe nachweisen können, vor, die Berechnungen und Übersichten der Vorinstanz seien in zwei wesentlichen Punkten gleichwohl falsch: Da WEF-Vorbezüge gleich wie Hypotheken zu behandeln seien, sei es zum einen offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz zusätzlich auf dem WEF-Vorbezug der Beklagten einen Mehrwert angerechnet habe, nicht aber gleichermassen beim Kläger.