Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie hinsichtlich der von den Parteien in den Grundstückkauf und Hausbau investierten Eigenmittel der beklagtischen Sachdarstellung gefolgt ist (neben den – unbestrittenen – WEF-Vorbezüge beider Parteien von je Fr. 21'500.00 – ebenfalls nie bestrittene – klägerische Eigenmittel aus Errungenschaft von Fr. 40'449.50; beklagtische Errungenschaftsmittel Fr. 14'359.05 und beklagtische Eigengutsmittel von Fr. 68'033.35).