Eigenmittel von 20 % des Verkehrswerts aufzubringen. Im Übrigen kann im vorliegenden Fall durchaus als vom Kläger zugestanden gelten, dass die Parteien über die WEF-Vorbezüge hinaus Eigenmittel aufgewendet haben. So hat der Kläger eben in seiner Klage (act. 93) noch ausgeführt, die Parteien hätten ihre Liegenschaft mit einer Hypothek von Fr. 720'000.00 einerseits und zwei identisch hohen WEF-Vorbezügen sowie während der Ehe angesparten Geldern anderseits erworben. Ferner hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, dass er Eigenmittel in der Höhe von Fr. 40'449.50 eingebracht habe, nie als unzutreffend zurückgewiesen.