292). Insbesondere beinhaltet die (unbestrittene) klägerische Behauptung, beide Parteien hätten je einen Betrag von Fr. 21'500.00 WEF-Vorbezüge getätigt, keine Bestreitung der beklagtischen Behauptung, dass und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Eigenmittel in den Grundstückskauf und den nachfolgenden Hausbau investiert wurden. Dies umso weniger, als WEF-Vor- bezüge von zusammen Fr. 43'000.00 bei Weitem nicht ausreichten, um die für den Erwerb von Grundeigentum grundsätzlich erforderlichen - 69 -