Darin kann keine substanziierte Bestreitung der von der Beklagten erhobenen Tatsachenbehauptungen erblickt werden, dass sie – im Gegensatz zum Kläger – Eigengutsmittel für den Grundstückkauf und Hausbau aufgewendet habe (vgl. vielmehr die Aussage des Klägers in der Parteibefragung, wonach jedenfalls von seiner Seite ausschliesslich Errungenschaft [und damit kein Eigengut] "reingesteckt" worden sei, act. 292).