" Die Beklagte lässt vorbringen, am Verlaufserlös sei sie deshalb zu einem höheren Anteil als der Hälfte entsprechend berechtigt, weil sie ca. CHF 30'000.00 mehr als der Kläger an Eigengut investiert haben soll, wobei die Ausführungen der Beklagten nicht korrekt, deren Vorbringen deshalb auch nicht nachvollziehbar sind: