130 ff.) eine äusserst detaillierte und mit Beweismitteln untermauerte Sachdarstellung entgegengestellt, in welchem Umfang aus den verschiedenen Gütermassen der Parteien (Errungenschaft beider Parteien und Eigengut [ausschliesslich] der Beklagten) Geldmittel für den Kauf des Grundstücks und für den Hausbau verwendet wurden. Unter diesen Umständen war es am Kläger, in seiner zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit (Replik) diese Sachdarstellung der Beklagten substanziiert zu bestreiten. Daran fehlt es. Zwar brachte der Kläger in der Replik (act. 179) Folgendes vor: