Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren festzustellen, dass der Kläger in seiner Klage (act. 93) die Behauptung aufstellte, die "Liegenschaft" (d.h. der Kauf des Grundstücks und der Hausbau) sei mit einer Hypothek von Fr. 720'000.00, zwei identisch hohen WEF-Vorbezügen der Parteien von je Fr. 21'500.00 und während der Ehe angesparten Geldern zu gleichen Teilen von den Parteien finanziert worden. Dieser sehr allgemein gehaltenen Behauptung hat die Beklagte bereits in der Klageantwort (act. 130 ff.)