Vielmehr stellt sich im Zusammenhang mit einer Ehegattengesellschaft die Frage nach den von den Parteien in die einfache Gesellschaft getätigten Einlagen. Ob und in welchem Umfang Einlagen stattgefunden haben, ist eine Tatfrage. Tatsachen müssen in einem Prozess zunächst behauptet werden, wobei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als einer doppelseitigen Klage (actio duplex; vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 23 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB) beide Parteien die für ihren Standpunkt wesentlichen Tatsachen vorzubringen haben, die von der Gegenpartei im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO bestritten werden müssen.