angedacht, am Nettoerlös von Fr. 435'603.10 bzw. nach Abzug der WEF- Vorbezüge von je Fr. 21'500.00 noch Fr. 392'603.10, je zur Hälfte anteilsberechtigt. 5.2.2.3. Diese Ausführungen sind nicht zu hören. Zunächst ist durch den Grundbuchauszug belegt (und auch nicht bestritten), dass die Parteien Gesamteigentümer des Grundstücks waren. Unter diesen Umständen besteht nach Art. 937 ZGB eine Vermutung des Rechts, d.h. für die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Rechts (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 200 ZGB), hier eben Gesamteigentum. Damit besteht vorliegend von vornherein kein Raum für die vom Kläger postulierte Anwendung von Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB.