Dezember 2010 Fr. 157.70 Klageantwortbeilagen 41 und 44) lege offen, dass die Beklagte im Jahre 2010 nicht die von ihr behaupteten Eigengutsinvestitionen hätte erbringen können, "so sie denn nachgewiesen hätte, dass die per 31. Dezember 2007 auf deren Konto befindlichen Fr. 62'990.20 effektiv und nachweislich nicht eheliches Vermögen sondern Eigengut dargestellt haben sollen". Über welche Sparkapitalien die Beklagte per Heiratsdatum 25. Mai 2007 verfügt habe, habe diese weder behauptet noch nachgewiesen. Nachdem keine Partei Eigengutsinvestitionen habe nachweisen können, seien sie beide, wie von ihnen mit den gleich hohen WEF-Vorbezügen