behauptende Partei nachweise, dass entsprechende Zahlungen erfolgt seien, sie müsse lückenlos aufzeigen, "dass sie über entsprechendes Eigengut 'per Begründung' des Eigenguts, […] regelmässig per Datum Heirat bis zur entsprechenden Investition verfügte". Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Allein die Übersicht der Saldi des von der Beklagten gehaltenen Kontos eee 6 (31. Dezember 2007 Fr. 62'990.20; 31. Dezember 2008 Fr. 58'786.25; 31. Dezember 2009 Fr. 57'783.50;