200 Abs. 1 ZGB weiter vorgegeben, dass derjenige, der Eigengutsinvestitionen oder -forderungen behaupte, dies nicht bloss behaupten, sondern strikt nachweisen müsse. In Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB gebe der Gesetzgeber damit vor, dass es entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht genüge, Eigengutsforderungen bloss zu behaupten, vielmehr sei der strikte Nachweis und damit Beweis von der behauptenden Partei zu erbringen. Ob Investitionen/Einzahlungen oder gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 Abs. 2 ZGB aus ehelichem Vermögen/Errungenschaft finanziert worden seien, setze nicht nur voraus, dass die Eigengutsinvestitionen - 67 -